- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Abschnitt 4: Gegenstandswert
§ 24 RVG
Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.