- Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
- Abschnitt 5: Aufsicht
§ 21 RSG
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.