(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
1.die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
a)der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
b)der Revision in Strafsachen;
2.die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
1.sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
2.Klagen und Klageerwiderungen;
3.andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.