§ 24 RPflG

Aufnahme von Erklärungen

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung

a)der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

b)der Revision in Strafsachen;

2.die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

1.sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

2.Klagen und Klageerwiderungen;

3.andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.