- Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 REITG
Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.