- Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung
- Art 2:
- Drittes Kapitel: Rentenhöhe
- Zweiter Abschnitt: Renten aus der Sozialpflichtversicherung
- Erster Unterabschnitt: Berechnung der Renten
§ 30 RÜG
Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.