§ 23 PublG
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Dritter Abschnitt: Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 23
PublG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 22 PublG