- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- Abschnitt 6: Verbote; Bußgeldvorschriften
§ 33a ProstSchG
Einziehung
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.
(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.