(1) Die Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus. Der Direktor für Wirtschaft kann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen.
(2) Ausgenommen von der Preisüberwachung durch die obersten Landesbehörden sind die Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens. Diese werden von dem Direktor der sachlich zuständigen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes überwacht.