(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt unberührt.
(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind.