Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:
1.die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
2.Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,
3.den Zusatzstoff nach Art und Menge und
4.das Verfallsdatum.