§ 43 PflSchG

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:

1.die Bezeichnung des Zusatzstoffes,

2.Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,

3.den Zusatzstoff nach Art und Menge und

4.das Verfallsdatum.