- Gesetz über die Pflegeberufe
- Teil 4: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 3: Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49 PflBG
Zuständige Behörden
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.