§ 7 PfandBarwertV

Dokumentationspflichten

(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,

1.
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,

2.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und

3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.