- Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
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§ 12 PatKostG
Verjährung, Verzinsung
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.