- Patentgesetz
- Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
- 1.: Beschwerdeverfahren
§ 74 PatG
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.