§ 66 PatG

(1) Im Patentgericht werden gebildet

1.
Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);

2.
Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.