Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
BGH, URTEIL vom 2.11.2006,
Az. X ZR 236/01
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche Verwendung einer chemischen Substanz nicht durch § 5 Abs. 1 PatG vom Patentschutz ausgenommen (grundlegend BGHZ 88, 209, 215 - Hydropyridin).
BGH, URTEIL vom 2.2.1979,
Az. X ZR 60/77
4. Wenn sich ergehen sollte, daß das streitige Merkmal allein auf die Klägerin zurückgeht, ist folgendes zu beachten: a) Eine widerrechtliche Entnahme - davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen - liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Merkmale einer angemeldeten Kombination vom Verletzten stammen (BGHZ 68, 242, 250 - Geneigte Nadeln); in einem solchen Falle kommt eine teilweise Vindikation der Anmeldung in entsprechender Anwendung des § 5 PatG in Betracht.
BGH, URTEIL vom 2.2.1979,
Az. X ZR 60/77
b) Eine Teilung der Anmeldung nach § 5 PatG ist indessen nur zulässig, wenn es sich bei dem entnommenen Gedankengut um einen trennbaren Bestandteil der Anmeldung des Verletzers handelt (vgl. BGH aaO).