(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
BGH, BESCHLUSS vom 4.4.1997,
Az. X ZB 8/95
Für das Gebiet des Patentrechts gelten insoweit keine Besonderheiten; auch hier nehmen die Urteilsgründe an der Rechtskraft der Entscheidung über den Klageantrag nicht teil (RGZ 158, 385, 386; BGH GRUR 1988, 444, 445/446 - Betonstahlmattenwender; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 22 PatG Rdn. 69; vgl. auch BGHZ 123, 30, 33 = GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II).