- Patentgesetz
- Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
- Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
§ 131 PatG
Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.