- Patentgesetz
- Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
- Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 128a PatG
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.