§ 3 PartGG

Partnerschaftsvertrag

(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten

1.
den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

2.
den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;

3.
den Gegenstand der Partnerschaft.