§ 8 ParlBG
Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland
§ 8
ParlBG
Rückholrecht
Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen.
§ 7 ParlBG
§ 9 ParlBG