§ 19 PUAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
§ 19
PUAG
Augenschein
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt §
18
Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.
§ 18 PUAG
§ 20 PUAG