§ 75 PStG

Übergangsbeurkundung

Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Papierregister. § 4 gilt entsprechend. Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend.