§ 28 PStG

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Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1.
von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlichspätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.