§ 11 PStG
Personenstandsgesetz
Kapitel 3: Eheschließung
Abschnitt 1: Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§ 11
PStG
Zuständigkeit
Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
§ 10 PStG
§ 12 PStG