(1) Die Genehmigung wird erteilt
1.bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
4.bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.
(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)