Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.