- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 PAuswG
Vorläufiger Personalausweis
(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.