- Patentanwaltsordnung
- Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
- Zweiter Abschnitt: Organe der Patentanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Vorstand
§ 66 PAO
Beschlußfähigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.