- Patentanwaltsordnung
- Zehnter Teil: Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 160 PAO
Inhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.