- Patentanwaltsordnung
- Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft
- Zweiter Unterabschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
§ 13 PAO
Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
(3) u. (4) (weggefallen)