- Patentanwaltsordnung
- Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 PAO
Patentassessor
(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.