§ 3 OrthV

Orthopädische Hilfsmittel

Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert:

1.
Stützapparate,

2.
orthopädisches Schuhwerk,

3.
Schuhe für Beinamputierte,

4.
Handschuhe,

5.
Gehhilfen,

6.
Rollstühle,

7.
Hilfen zur Lagerung,

8.
schützende Hilfen.