- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Dritter Abschnitt: Vorverfahren
- Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89 OWiG
Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.