§ 20 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 20
OWiG
Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
§ 19 OWiG
§ 21 OWiG