- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Dritter Abschnitt: Vorverfahren
- Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 101 OWiG
Vollstreckung in den Nachlaß
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.