§ 24 NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Abschnitt 3: Verwahrungsverzeichnis
§ 24
NotAktVV
Angaben zu den Beteiligten
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt §
12
Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 23 NotAktVV
§ 25 NotAktVV