BGH, BESCHLUSS vom 3.5.1983,
Az. IVb ZB 637/80
Aber auch ohne solche Feststellung wäre der Ehemann der Mutter aufgrund seines in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses als Vater des Kindes anzusehen, ohne daß es hierzu der Einwilligung des Kindes bedurfte (Art. 12 I § 3 NEhelG; vgl. BGH FamRZ 1978, 233, 235; Siehr StAZ 1972, 181, 185 und FamRZ 1973, 470, 471).