- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
- Teil 5: Schlussbestimmungen
§ 28 NAV
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.