- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
-  Teil 5: Schlussbestimmungen
§ 28 NAVGerichtsstand
     Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.