(1) Der Bund kann als Sammlermünzen
1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen.
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.