- Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
- Abschnitt 2: Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 5 MüG
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.