- Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
- Teil 3: Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
- Kapitel 3: Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung
- Abschnitt 1: Pflichten des Messstellenbetreibers
§ 64 MsbG
Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.