(1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt: 5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte+ 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.