(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 41)
Mindestgehalt an Trockenmasse im Massenanteil des EnderzeugnissesSchnittfähiger Schmelzkäse– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr50– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %34Streichfähiger Schmelzkäse– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr40– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %30Schmelzkäsezubereitung20Kochkäse– Doppelrahmstufe42– Rahmstufe36– Vollfettstufe34– Fettstufe32– Dreiviertelfettstufe29– Halbfettstufe26– Viertelfettstufe24– Magerstufe22
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.