§ 57 MilchPQV

Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung

Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:

1.
bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;

2.
bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;

3.
bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;

4.
bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.