- Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
- Erster Teil: Milch und Milcherzeugnisse
§ 13 MilchFettG
Verkauf von Landbutter
Die obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken.