- Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
- Abschnitt 3: Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
§ 14 MiLoG
Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.