- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
- Abschnitt 2: Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
- Unterabschnitt 3: Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
§ 16 MessEV
Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
1.
die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.
die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.