§ 31 MarkenV
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Teil 4: Einzelne Verfahren
Abschnitt 1: Widerspruchsverfahren
§ 31
MarkenV
Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.
§ 30 MarkenV
§ 32 MarkenV