- Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
- Teil 2: Verfahren bis zur Eintragung
- Abschnitt 1: Anmeldungen
§ 13 MarkenV
Muster und Modelle
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder der Marke selbst beigefügt werden.